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Ratgeber & FAQs
Häufige Fragen an den Achalm Pflegeservice
Wenn ein Pflegefall eintritt oder Unterstützung im Alltag benötigt wird, stehen Betroffene und Angehörige meist vor vielen offenen Fragen. Wie wird ein Pflegegrad beantragt? Welche Kosten übernimmt die Pflegekasse? Und wie schnell sind Kapazitäten frei?
Als Ihr ambulanter Pflegedienst in Reutlingen, Pfullingen und den umliegenden Stadtteilen (wie Georgenberg, Hohbuch und Achalm) möchten wir Ihnen maximale Transparenz und Orientierung bieten. Auf dieser Seite haben wir die häufigsten Fragen und Antworten übersichtlich für Sie zusammengefasst.
Die Häufigsten Fragen
Ja. Wenn Sie mindestens den Pflegegrad 1 besitzen, können Sie den monatlichen Entlastungsbetrag von 131,00 € nutzen, um den Achalm Pflegeservice mit der Reinigung Ihrer Wohnung oder dem Einkauf zu beauftragen. Die Abrechnung erfolgt direkt mit der Pflegekasse.
Ja, das ist problemlos möglich. Wenn Sie keinen Pflegegrad haben, aber dennoch ein wenig Unterstützung im Alltag suchen, können Sie unsere Haushaltsführung als Privatleistung in Anspruch nehmen. Sie erhalten von uns eine transparente und übersichtliche Rechnung.
Wir legen großen Wert auf das Prinzip der Bezugspflege. Das bedeutet, dass wir versuchen, die Einsätze so zu planen, dass feste und vertraute Gesichter zu Ihnen nach Hause kommen. Das schafft Vertrauen und sorgt für eine verlässliche Alltagsstruktur.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für den ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Pflegesachleistungen ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 wird die klassische Grundpflege noch nicht als Sachleistung bezahlt; Sie können in diesem Fall jedoch den monatlichen Entlastungsbetrag von 131,00 € einsetzen oder die Hilfe als Privatleistung in Anspruch nehmen.
Wenn Sie die Ihnen zustehenden Sachleistungen (z. B. 796,00 € bei Pflegegrad 2) nur teilweise für unseren Pflegedienst nutzen, verfällt das restliche Geld nicht automatisch. Sie erhalten den verbleibenden Anteil prozentual als sogenanntes Pflegegeld ausgezahlt. Diese Regelung nennt sich Kombinationsleistung.
Ja, im Rahmen unserer Tourenplanung richten wir uns nach Ihren persönlichen Gewohnheiten und Wünschen. Uns ist es wichtig, dass sich die Pflege flexibel in Ihren gewohnten Tagesablauf integriert – ganz gleich, ob Sie Frühaufsteher sind oder den Tag lieber etwas ruhiger beginnen.
Der Achalm Pflegeservice rechnet alle erbrachten Leistungen direkt und transparent mit Ihrer Pflegekasse ab. Sie müssen nicht in Vorkasse treten. Lediglich wenn die Kosten die gesetzlichen Höchstbeträge Ihres Pflegegrads überschreiten oder Leistungen außerhalb des SGB XI vereinbart wurden, entsteht ein privater Eigenanteil, den wir Ihnen im Vorfeld klar aufzeigen.
Selbstverständlich. Sollte sich der Gesundheitszustand vorübergehend oder dauerhaft verschlechtern, passen wir den Pflegeumfang nach Absprache mit Ihnen oder Ihren Angehörigen sofort an. Wir unterstützen Sie in solchen Fällen auch direkt bei der Beantragung einer Höherstufung des Pflegegrads.
Die medizinische Behandlungspflege wird immer von Ihrem behandelnden Hausarzt oder Facharzt verordnet. Diese Verordnung wird anschließend von uns beim Achalm Pflegeservice übernommen und zur Genehmigung an Ihre Krankenkasse weitergeleitet.
Da es sich um Leistungen nach dem SGB V handelt, werden die Kosten direkt von Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse getragen. Für gesetzlich Versicherte fällt (sofern keine Befreiung vorliegt) lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung an. Die Pflegekasse ist hierfür nicht zuständig.
Alle medizinischen Maßnahmen – wie die Arzneimittelgabe, der Verbandswechsel oder Injektionen – dürfen ausschließlich von examinierten Pflegefachkräften durchgeführt werden. Unser qualifiziertes Team sorgt für eine sichere und fachgerechte Umsetzung der ärztlichen Vorgaben direkt bei Ihnen in Reutlingen.
Nein. Da die Behandlungspflege eine Leistung der Krankenkasse (SGB V) und nicht der Pflegekasse (SGB XI) ist, haben Sie unabhängig von einem Pflegegrad Anspruch darauf. Ausschlaggebend ist allein die medizinische Notwendigkeit und die Verordnung durch Ihren Arzt.
Wir versorgen Patientinnen und Patienten im gesamten Stadtgebiet von Reutlingen sowie in den umliegenden Stadtteilen und Nachbargemeinden (wie z. B. Pfullingen). Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch, um die Versorgung in Ihrem Wohngebiet abzustimmen.
Ja, das ist möglich. Seit Januar 2026 gilt hierbei jedoch eine klare Frist: Der Antrag sowie die entsprechenden Kostennachweise müssen spätestens bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Bei einer stundenweisen Verhinderungspflege (unter 8 Stunden Abwesenheit am Tag) wird das Pflegegeld komplett in voller Höhe weitergezahlt. Bei einer tageweisen Verhinderungspflege wird das Pflegegeld ab dem zweiten Tag für die Dauer der Ersatzpflege um die Hälfte weitergezahlt.
Sehr flexibel! Sie entscheiden selbst, wie viel der 3.539 € Sie für die ambulante Pflege zu Hause (Verhinderungspflege) nutzen und ob Sie einen Teil für eine stationäre Übergangspflege (Kurzzeitpflege) aufsparen möchten.
Die Verordnung (Muster 12) wird von Ihrem behandelnden Hausarzt oder Facharzt ausgestellt. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann auch das Entlassmanagement der Klinik die Erstverordnung für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen ausstellen.
Nein. Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse (SGB V) und dient der medizinischen Versorgung oder der Genesung nach einer akuten Krankheit. Sie ist völlig unabhängig davon, ob bereits ein Pflegegrad der Pflegekasse (SGB XI) vorliegt.
Wenn Sie einen Befreiungsausweis Ihrer Krankenkasse besitzen (weil Sie die jährliche Belastungsgrenze von 1 % oder 2 % Ihres Einkommens bereits erreicht haben), entfallen sowohl die 10 Euro je Verordnung als auch die tägliche 10-prozentige Zuzahlung. Die Krankenkasse trägt die Kosten dann zu 100 %.
Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht laut Gesetz nur dann, wenn keine im Haushalt lebende Person den Erkrankten im erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann. Ist ein Angehöriger beispielsweise selbst berufstätig oder körperlich nicht in der Lage, die medizinischen Maßnahmen durchzuführen, wird die Leistung von der Krankenkasse genehmigt.
Nein, der Betrag verfällt nicht am Monatsende. Nicht genutzte Budgets werden innerhalb des Kalenderjahres angespart. Sie können das angesparte Guthaben sogar noch bis zum 30. Juni des darauffolgenden Kalenderjahres für unsere Betreuungsleistungen einlösen.
Wenn Sie die Pflegesachleistungen (z. B. für die Grundpflege) durch unseren Pfledienst nicht voll ausschöpfen, können Sie bis zu 40 % dieses Geldes für zusätzliche Betreuungsstunden umwandeln. Ein separater Antrag ist dafür meist nicht nötig – wir helfen Ihnen gerne bei der korrekten Abrechnung mit der Kasse.
Ja, das ist einer der Hauptgründe für diese Leistung. Während unsere Mitarbeiter mit dem Pflegebedürftigen spazieren gehen, kochen oder spielen, gewinnen die pflegenden Angehörigen wertvolle freie Stunden, um Besorgungen zu machen, eigene Termine wahrzunehmen oder einfach Kraft zu tanken.
Die Durchführung des Beratungseinsatzes ist für den Erhalt des Pflegegeldes zwingend erforderlich. Wenn Sie die Frist versäumen, erinnert Sie die Pflegekasse in der Regel schriftlich. Wird der Nachweis dauerhaft nicht erbracht, ist die Pflegekasse gesetzlich verpflichtet, das Pflegegeld zunächst um die Hälfte zu kürzen und im schlimmsten Fall komplett einzustellen. Melden Sie sich daher rechtzeitig bei uns, um Fristen zu wahren.
Darum müssen Sie sich keine Sorgen machen. Nach unserem gemeinsamen Gespräch am Oskar-Kalbfell-Platz oder bei Ihnen zu Hause füllen wir den digitalen oder papierhaften Nachweis aus und übermitteln diesen direkt und auf direktem Weg an Ihre zuständige Pflegekasse.
Nein. Die gesetzlichen Beratungseinsätze nach § 37.3 SGB XI rechnet der Achalm Pflegeservice direkt mit der Pflegekasse ab – für Sie entstehen keinerlei Kosten. Auch unsere Orientierungsberatung zur Vermittlung von Hausnotrufen, Hilfsmitteln oder Menüdiensten ist Teil unseres Services für Sie.
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